Statuten oder Gerechtigkeiten
(Aus dem Fleckenlagerbuch vom Jahre 157o)
I. Des Flecken Mittelstatt Statuten oder Gerechtigkeiten wie folgt:
1. Item es ist zu wissen, das alles zimerholz verbotten ist, es sei aichein, espein, ehrlin oder wie das genent werden mag, bei straff dri Pfund heller, und riegt man im wald und uf der hofstat.
2. Item alle how seind verbotten vier jar, das niemand darin ritten oder fahren soll mit kainem vich bei straf fünf schilling hin., zuo tagszeit und zuo nachts zehen schilling.
3. Item niemand soll fahren mit dem vich in die weg zwischent den guetern, so frucht daran stat, es sei korn oder haber; riegt man ain haupt tagszeit umb fünf schilling und nachtszeit umb zehen Schilling.
4. Item: was man auf den somen ergrift, es seien roß, küwen oder suwen, so riegt man ain haupt umb ain schilling von Sanct Michelstag biß sanct Jörgentag. 5. Item niemand soll mit kainem vich in den uchtat fahren, so es nit erlaupt ist, zuo tagszeit fünf schilling und zuo nachtszeit zehen schilling.
Die Abbildung zeigt die Titelseite des Fleckenlagerbuches von 157o: »Von Christi, unsers Erlösers, einigen Heilands und Seligmachers Geburt gezählt tausendfünfhundert und im sieb-zigsten Jahr, auf den sedtsundzwanzigsten Tag des Monats Mai, ist hernach geschriebene Erneuerung von mir, Mid:ael Schmid, Schreiber zu Metzingen, beschrieben worden im Beisein der ehrsamen und ehrbaren Hannsen Müllern, derzeit Schultheiß, Hannsen Butzen, Heimbürge, Alt-Jörg Nibling, Vaullur Krauß, Hanns Knedtt, Thyas Müller, Hans Knapp und Jörg Ebinger, all des Gerichts (Richter). Darzu Hans Müller in der Mühle, Jörg Herrmann, Hans Lieb, Marthe Schmid und Hans Frank, des Rates (Gemeinderat). — Ich wags mit Gott, dem allein Ehr gebührt.. (Foto: Hauptstaatsarchiv Stuttgart)
6. Item wann man darinn schlecht, so soll kain fullin darin gehn, das nicht zwaijerig ist und kain stier drijerig bei straff fünf schilling.
7. Item und soll ainer sein vich triben dem uchthirten bis über die brugken und wa dann das vich zu schaden gath, so riegt mann.
8. Item in den hegken ist verbotten ze howen alles holz, wie es namen hat, bei straf ains pfund hellers.
9. Item alle die so Neckerwiesen haben, die sollen kain waid darauf suchen bei straff fünf schilling.
10. Item welchem man zimerholz vom flecken gibt, der soll das nach dem howen in jars frist verbuwen bei straff dri pfund heller.
11. Item welcher ain gut hat, das ein markstein gegen der gmaind hat, und der mark-stain umbgestoßen wirdt, das soll ainer von stund an den haimbürgern ansagen bei straff fünf schilling heller.
12. Item welcher schaffet an bannen feiertagen, dem es nit erlaupt ist, der soll dem Hailigen zur straff fünf schilling geben.
13. Item welcher wagen inschußt in gmainen wegen ohn erlaupt der haimhurgen, der ist zur straff verfallen fünf Schilling.
14. Item welcher also mit erlauptnuß inschußt, der soll von ainer juchart geben dri p fennig.
15. Item welchem man ain thail holz vom flecken gibt, der soll dasselbig holz dem hauß verfolgen lassen, er verkauf das hauß oder nit, bei straff dri pfund heller.
16. Item welcher ferth durch graß oder über ecken, da frucht anstat, von Sanct Jörgentag biß Sanct Michelstag, der wirdt geriegt umb ain Schilling.
17. Item es ist zu wissen, wann ainer heinfüro ain nuwen buw es sei heußer oder scheuren buwen will und dieselbigen dribändig zu machen begert, ist abgeredt, das man inen zuo solchem buw 26 stem aichein, espein, ehrlein, bircken und aspan zu geben bewilliget, wann er aber den buw größer zu machen begert, wirdt ime nit mehr holz gegeben; wirdt und begert er aber nur ain zwaibundten buw, darzuo soll und wirdt ime nichts gegeben, weder wenig noch vill, darzuo auch sover ainer ain dribundtin suwsteigen machen weit, soll und wird ime die schwellen gegeben, aber sunsten zuo ainer zwaibundten wirdt ime auch nicht zit gegeben werden.
18. Item es ist zu wissen, daß man ainem jeden zimerholz zuo aim alten buw, hauf.Z oder scheuren, geben welle, so ainer dessen uf Besichtigung notturf tig, durchgehende hölzer, nämlich schwellen, balcken und pfettinen, auch nit weiter nach erkanntnus deren, so's besichtigent.
19. Item welcher dem andern schuldig ist, so mag ainer den andern pf enden zuo acht tagen, doch mit dem schützen, und wann die acht tag verscheinen, so mag er im haißen pfand geben, die soll man namen und ansdilochen, darnach über acht tag soll man ime die pfand schetzen, die sollent deß drittails besser sein dann die schuld, darnach soll man die pfand ufriefen drimal umb den brunen und gen Bempflingen und Riederich auch in jedem flecken drimal ufruefen wie der bruch da ist, kaufts in den zwaien flecken niemand, so soll mans wider her gehn Mittelstat tragen oder füren, so mags ein hand um die ander kaufen.
20. Item wann ain schuld nit über fünf schilling ist, so darf man die pfand nit wither tragen dann umb den brunen.
21. Item welcher ainen pfendt, der soll allweg geben so er ain ußman dem schützen zue lohn ain schilling.
22. Item alle die so gueter habend, die nit im bann ligen und bomgartenrecht habend, die sollen offen Ion von Sanct Michelstag biß Sanct jörgentag, das ain jetlichs fich sein tratt mög haben bei straf fünf schilling heller.
II. Gerechtigkeit der schwein so in das aichelenegker getriben und zu schlachten befuegt.
23. Item so es sich begibt, das ain aichelenecker wirdt, mag ain jeder inwohner oder burger unsers fledcens vier schwein in das ecker triben, derselbig soll aber uf Weihnachten vorhein die zwai schwein, so er inschlachen will, anzaigen und einschrieben lassen und dieselbigen zwei schwein uff Sanct Jörgentag anlegen und verpfrienden, er hab die oder nit, oder aber so er zwai schwein will ins ecker triben, so soll er obgernelter wiß uf Weihnacht ain schwein anzaigen und einschriben lassen und hernach uf Sanct Jörgentag verpfrienden.
24. Und darnach welcher will vier schwein einschlachen, der soll uff Sanct Jörgentag zwai schwein noch anzaigen und einschriben lassen und uf Sancti Hans tag verpfrienden, derglichen welcher zwo inschlachen will und nur aine hat, uf Weihnecht einschriben lassen, der soll die ander uf Sanct Jörgentag einschriben und uf Johannis verpfrienden, er hab sie oder nit; doch ist angedingt, welcher will, der mag uf Sanct Jergen oder Sancti Johannestag der angezaigten Schwein eine oder mehr mit gegebener Pfriend widerumb abkundigen, so er sich des eckers verzeihen will.
25. Item welcher die schwein obgeschribner wiß nit hat einschriben lassen, der soll sich dasselbig jaar des eckers versampt hon und nit eingelassen werden.
26. Item es soll auch keiner, der selbsten schwein hat, ainich schwein in das ecker kaufen, noch für sich selbsten annemen usserhalben der steigenschwein, die sollen steigenschwin pliben und das edcer darmit nit beschlagen werden. III. Mittelstatter gerechtigkeit der ausgegebenen kruthlender
27. Item als wir zuo Mittelstat unsern gmainen blatz, den Nunnenwasen genant, ußgemeßen und zu kruttlendern verordnet, ligt unden an der langen seiten an un-sern selbsten gmainen weg, so ußgestaint ist, und anderthalb an dem gmainen waßen, stoußt unden auf der Nunnenwaßenecker genant, oben wider uf den gmainen wasen.
28. Weiter heinab gegen Dientzlingen haben wir abermals ain blatz zuo Krutlender ußgemessen, ligt an deren von Dientzlinger edcer und unserm gmainen waßen, stoußt unden und oben uf der gmaind waßen, ist usgestaint.
29. Item von vorgeschribnen ußgemeßnenbaiden feldern hat man aim jeden gmainder oder bürger, der aigne cost hat, ain thail geben, auch hierauf angedingt worden, daß ain jetweders lendlin soll für und für bei dem hauß, darzuo es geben ist, pliben, es ziech glich ainer lebig oder toud, mann oder frawenperson, darvon und welchem mann oder fraw ain thaile geben werden, hat der nit ain aigen hauß, so er darvon zeucht, so soll dasselbig lendli der gmaind wider haimfallen.
3o. Item es soll auch kainer, dem ain kruthland geben worden, weder fuog noch macht haben, dasselbig zu verlihen, zu versetzen, noch zu verkaufen bei straff fünf schilling heller.
31. Item es soll auch so ain land vorgeschribner maßen verlihen, versetzt oder ver-kauft wirt, der gmaind haimgefallen sein; welcher auch noch ain land zuo dem seinen bestatt oder an sich zeucht, der soll auch zur straff fünf schilling heller geben.
32. Item es soll auch ain jettwederer von aim lendlin järlich uf Martini der gmaind ain halben batzen zeinß geben und welcher fürohein ain land empfacht, der soll ain halben batzen zue handlon geben.
33. Item welcher ergriffen würd, das er aim andern in seinem land kruth ußhowt oder schaden thut, der soll sein land zur straf verwürkt haben, ime auch keins mehr gegeben werden.
34. Item es soll ain jeder sein land unden und oben wol vermachen, darnach söllen die mittlen 1ender, die für sich selbsten kains vermachen bedurfent, zuo baiden seiten helfen vermachen.
35. Item so ain land wie obsteet ledig wirdt und mehr denn ainer darnach steh, so sollent sie mitainander Lößen oder die helm ziehen.
ERLAUBT—VERBOTEN (Aus Herzog Christophs Landordnung vom Jahre 1555)
Von Zauberei
So jemand den Leuten durch Zauberei oder Hexerei Schaden oder Nachteil zufügt, den soll man vom Leben zum Tod mit dem Feuer richten wie von Alters her kommend.
Von Butzenklaidern
Dieweil auch das Vermummen und die Butzenkleider (Kostüme), sonderlich die, da sich Frauen in Manns- und Männer in Frauenkleider verkleiden, vor Gott ein großer Frevel ist, auch viel Schand und Laster darunter geschieht, so verbieten wir ernstlich, dass niemand zu irgendeiner Zeit des Jahres mit verdecktem Angesicht oder in Butzenldeidern gehen soll, bei Strafe des Turms oder des Narrenhäusleins.
Von Gastereien und Kirchweihen Wir gebieten auch ernstlich, daß hinfort alle Gastereien, Schießwerk, Bupappen und Krämereien auf der Kirchweih verboten seien, auch sollen deswegen unter diesem Namen keine Gastereien oder dergleichen Sachen, wie vermeldet, gehalten werden bei Straf von 2 Gulden, die unnachsichtig zu bezahlen sind.
Das niemand kein Trummen haben soll denn die Oberkeit Die Trummen (Trommeln und Pauken) sollen auch allenthalben in Städten und Dörfern ... allein durch die Amtsleute oder Bürgermeister auf dem Rathaus bewahrt werden. Es soll sie denn auch niemand mehr gebrauchen denn die unseren, es sei denn, es werde ihnen von den Amtsleuten besonders erlaubt. Übertretung dieses Gebotes kostet 2 Gulden Strafe. Doch lassen wir zu, damit die Musik nicht ganz in Abgang komme, daß unsere Amtleute Trummen und Pfeifen den Personen, so solches Spiel zu erlernen begehren, auch zu Hochzeiten, gebrauchen erlauben mögen.
Von unordentlicher, köstlicher Kleidung Weil die übermäßige Köstlichkeit mit der Kleidung bei alt und jung, reich und arm eingerissen und überhand genommen hat, ordnen wir hiermit eine ehrliche, ordentliche und gebührende Kleidung wie folgt an: Wir wollen, dass der gemeine Bauersmann auf dem Lande keine anderen Tücher trage denn einledische, so in teutscher Nation gemacht; die Röcke dürfen nicht über 6 Falten haben. Das Wams aus Barchent soll ohne große weite Ärmel sein, allen unziemlichen Zerschneidens und Zerstückeln soll man sich enthalten.
Weiter wollen wir, dass sie keinerlei Gold, Silber, Perlen oder Seiden, auch keine mit Gold oder Seiden aufgestickten Kragen an den Hemden tragen, dazu keine Straußfedern oder seidene Hosenbändel noch ein Barett, sondern Hut und Kappen tragen sollen.
Desgleichen dürfen auch nicht ihre Weiber und Kinder tragen, auch sollen sie an ihren Unterröcken nicht mehr noch weiter denn ein Plegin machen und ihnen alle goldenen und seidenen Krägen und Schleier mit goldenen Leisten, goldenen und silbernen Gürteln, jegliches Gold, Silber, Perlen und Seide-Gewänder verboten sein. Allein ihre Töchter und Jungfrauen mögen ein Haarbändlein und Gürtel von Seide tragen.
Von Dienstmägden
Dieselben sollen fürohin weder in Städten noch in Dörfern hohe oder niedere Röcke mit Seiden belegen, verbrämen, auch auf die Unterröcke weiter denn nicht ein Plegin mit Tuch nähen, sonst aber kein Seidenwerk, weder am Bueblin noch am Ärmel tragen, sondern dies soll verboten sein.
Von Kauf- und Gewerbsleuten
Es sollen die Kauf- und Gewerbsleute in den Städten und dann diejenigen, die zu Gericht, zu Rat und anderen begehrlichen Ämtern gebraucht werden, kein Samt, Damast, Atlas, Seide, Röcke oder Gold tragen, doch mögen sie seidene Barette oder Schlappen und Wams, auch goldene Ringe tragen. Desgleichen sollen sie kein Tuch tragen, von dem eine Elle mehr als 2 Gulden kostet, Marderpelze oder ähnliche köstliche Felle sollen sie nicht tragen, wohl mögen sie und ihre Hausfrauen Fuchs, Moschus und ähnliche Felle gebrauchen.
Die Söhne sollen sich in der Kleidung wie ihre Väter halten. Doch lassen wir gnädig zu, wenn die ansehnlichen und vermögenden Bürgerssöhne ihre Hosen zerschnitten haben wollen, doch mögen sie sie ziemlich und mit glatten Schnitten zerschneiden lassen, doch nicht leichtfertig und nicht gepludert; darunter soll kein Seiden sein, sondern das Futter soll aus dem gleichen Stoff wie die Hosen sein.
Den Weibern und Töchtern der obengenannten Personen soll es verboten sein, einen Gürtel oder eine Borte zu tragen, die mehr als 10 Gulden wert sind. Die Töchter mögen ein Haarbändlein oder einen Kranz tragen, der nicht über 5 Gulden wert ist.
Bei der Verheiratung seiner Kinder mag ein jeder sie seinem Vermögen nach ausstatten, geringer darf die Aussteuer sein, aber höher soll er sie nicht kleiden und ausstatten dürfen.
Niemand außer den Wirtschaften soll fremde Leute länger als 1 Nacht beherbergen ohne Erlaubnis der Amtsleute. Die Übertretung wird mit Y Pfund Heller bestraft.
Wer wäscht oder arbeitet in Häusern oder anderen Orten, an denen es verboten ist, ferner wer Feuer anders holt als in irdenen oder metallenen Gefäßen oder wer bei Licht drischt, der soll io Pfund Heller Strafe zahlen. (Entspricht ungefähr 4 dz Getreide.)
Niemand soll nachts im Sommer nach 9 Uhr und im Winter nach 8 Uhr ohne ein Licht auf die Gasse gehen oder nach solcher Zeit in Wirtshäusern beim Wein und Zechen sitzen, auch soll ihnen der Wirt keinen Wein mehr geben, noch sie sitzen lassen, bei Straf von 3 Tagen und 3 Nächten Gefängnis.
Wer heimlich spielt und seinem Gläubiger nicht Pfand oder Pfennig zu geben hat und Weib und Kind dadurch an den Bettelstab bringt, der soll ohne alle Nachsicht in den Turm geworfen und mit Wasser und Brot gestraft werden.
Hört Ihr Herrn und lasst Euch sagen
Mittelstadt hatte von altersher einen oder zwei Nachtwächter im Dienst. Ihre Aufgabe bestand vornehmlich darin, des nachts für die Sicherheit des Dorfes Sorge zu tragen. In regelmäßigen Abständen hatten sie in den Straßen ihre Wächterrufe hören zu lassen. Darauf legten die Mittelstädter großen Wert, andernfalls beschwerten sie sich beim Ruggericht.
So lesen wir im Ruggerichtsprotokoll von 1769 unter der Überschrift: »In dem Ledergäßlen solle von dem Nachtwächter ein Schrei getan werden. Hans Jerg Knecht, Schuhmachers Sohn, hat sich beschwert, dass in dem sogenannten Ledergäßlen von dem Nachtwächter das ganze Jahr kein Schrei noch ein Fuß dahingesetzt werde mit der geziemenden Bitte, oberamtlich zu verordnen, dass in Zukunft bei ihnen wenigstens auch ein Schrei von dem Nachtwächter verrichtet und auf Feuer und Licht, auch die sonstigen vorgehenden Ungebiihren, ein wachsames Auge getragen werden möge . . . So wird nun vom Vogt-Ruggerichte befohlen, dass zur Beruhigung des Klägers und seiner Mitbürger im Ledergäßlen von nun an durch den Nachtwächter des Nachts alle Stunde in gedachtem Gäßlen ausgerufen und statt bishero den Schrei bei dem Steg geschehen, solcher allwegen bei Jakob Armbrusters Schmiede verrichtet und zugleich auf Feuer und Licht, auch allen etwa vorlaufen könnende Ungebühr nach Pflichten, sorgfältig acht gegeben werden sollte.«
1803 wird der Nachtwächter angewiesen, auch bei der Mühle zu rufen. Bei den Ruggerichten 1831 und 1838 musste der Nachtwächter erneut ermahnt werden, auch in der Ledergasse seinen Schrei hören zu lassen. Anscheinend war wohl die geringe Besoldung mit ein Grund für eine etwas lässige Amtsführung. Die Nachtwächter bezogen 1864 je Person nur 45 Gulden, das war nach heutigem Geld umgerechnet ungefähr 600 Mark. 100 Jahre früher erhielt er nur io Gulden. Da war es kein Wunder, wenn er ab und zu in der Ledergasse einmal seinen Schrei nicht hören ließ.