Eingemeindungsvertrag
Vertrag über den Zusammenschluss der Gemeinde Mittelstadt mit der Stadt Reutlingen
Vorbemerkung
Auf Grund der wachsenden wirtschaftlichen Verflechtungen im Raum Reutlingen und in Anbetracht der gemeinschaftlichen Verpflichtung, das Wohl der Bürger und Einwohner in diesem Raum zu fördern, haben Verhandlungen zwischen der Gemeinde Mittelstadt und der Stadt Reutlingen stattgefunden. die zu der nachfolgenden Vereinbarung geführt haben:
Die Stadt Reutlingen. vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Oechsle. und die Gemeinde Mittelstadt, vertreten durch Bürgermeister Drissner treffen auf (Grund von Art. 74 Abs. I der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung vom 25. Juli 1955, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1971 (Ges. Bi. S. 314). folgende
Vereinbarung
I. Allgemeines
§1 Eingliederung
Die Gemeinde Mittelstadt wird in die Stadt Reutlingen eingegliedert.
§2 Name der eingegliederten Gemeinde
Der bisherige Ortsname Mittelstadt wird erhalten bleiben. Als Stadtteil der Stadt Reutlingen führt dieser die Bezeichnung Stadtbezirk Reutlingen-Mittelstadt.
§3 Ziel der Eingliederung
1. Mit der Eingliederung soll erreicht werden, dass im Stadtteil Mittelstadt durch Anpassung an städtische Verhältnisse bessere Voraussetzungen für die persönliche Entfaltung der Einwohner geschaffen werden.
2. Im Stadtteil Mittelstadt soll unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklungsziele neben den Wohn- und Erholungsgebieten auch das Gewerbegebiet "Lachenhau“ entsprechend weiterentwickelt werden.
3. Das örtliche Brauchtum im Stadtteil Mittelstadt soll erhalten bleiben. Sein kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei entfalten können.
§4 Rechtsnachfolge
Die Stadt Reutlingen tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin mit dem Tage des Inkrafttretens der Eingliederung m alle Rechte und Pflichten der Gemeinde Mittelstadt ein.
§5 Verwendung des Grundvermögens
Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken, die am Tage der Eingliederung im Eigentum der Gemeinde Mittelstadt waren, sind - sofern sie nicht wieder dem Vermögen zugeführt werden - zur Schaffung öffentlicher Einrichtungen im Stadtteil Mittelstadt zu verwenden.
§6 Rechte und Pflichten der Bürger und Einwohner
Die Bürger der eingegliederten Gemeinde werden mit der Eingliederung Bürger der Stadt Reutlingen. Die Bürger und Einwohner von Mittelstadt haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger und Einwohner von Reutlingen, soweit nicht in den §§ 18 und 19 der Vereinbarung etwas anderes vereinbart ist.
II. Ortschaftsverfassung und örtliche Verwaltung
§7 Einführung der Ortschaftsverfassung
1. Die Stadt Reutlingen verpflichtet sich, durch Änderung ihrer Hauptsatzung hinsichtlich des Stadtteils Mittelstadt die Ortschaftsverfassung im Sinne der §§ 76 a ff. der Gemeindeordnung einzuführen.
2. Die Stadt Reutlingen wird durch die Hauptsatzung bestimmen, dass erstmals nach Einrichtung der Ortschaft Mittelstadt die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Mittelstadt die Ortschaftsräte sind.
§8 Zahl der Ortschaftsräte
Der Ortschaftsrat besteht aus 11 Mitgliedern (Ortschaftsräten) einschließlich seines Vorsitzenden.
§9 Aufgaben des Ortschaftsrates
Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, soweit sie die Ortschaft betreffen. Der Ortschaftsrat hat Anspruch auf Mitwirkung bei der Verwaltung des im Stadtteil gelegenen Gemeindevermögens (§ 76 d Abs. I GO).
Durch Änderung der Hauptsatzung der Stadt Reutlingen werden dem Ortschaftsrat alle die Ortschaft betreffenden Zuständigkeiten übertragen, die den beschließenden Ausschüssen (Verwaltungs-, Kultur- und Sozialausschuss, Finanzausschuss, Bau- und Verkehrsausschuss) nach §§ 5 bis 10 der Hauptsatzung der Stadt Reutlingen für das bei Inkrafttreten der Vereinbarung bestehende Stadtgebiet im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit übertragen sind. Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse.
§10 Bildung eines Vermittlungsausschusses
Bestehen über wichtige Fragen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ortschaftsrat und dem Gemeinderat. die sich auf anderem Wege nicht beheben lassen, so ist die Angelegenheit vor einer dem Gemeinderat zukommenden Entscheidung einem Vermittlungsausschuss zur erneuten Beratung zu überweisen. Der Vermittlungsausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem, dem Ortsvorsteher, sowie jeweils drei Mitgliedern des Gemeinderats und des Ortschaftsrates. Die Gemeinderäte werden vom Gemeinderat, die Ortschaftsräte vom Ortschaftsrat getrennt gewählt.
§11 Mitwirkung des Ortschaftsrates im Gemeinderat und in den Ausschüssen
1. Zu den Sitzungen des Gemeinderats kann im Einzelfall ein Vertreter des Ortschaftsrates als Sachverständiger beratend zugezogen werden, sofern Angelegenheiten behandelt werden, die den Stadtteil Mittelstadt betreffen.
2. Zu den Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats sowie der besonderen Ausschüsse (z. B. Gutachterausschuss) wird jeweils ein Vertreter des Ortschaftsrates als Sachverständiger beratend zugezogen, sofern Angelegenheiten behandelt werden, die den Stadtteil Mittelstadt betreffen. Dies gilt nicht, wenn dem jeweiligen Ausschuss ohnedies ein im Stadtteil Mittelstadt wohnendes Gemeinderatsmitglied angehört. Der für Jeden Ausschuss bestellte Vertreter und seine Stellvertreter werden vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates für jeweils eine Amtsperiode widerruflich bestellt.
§12 Örtliche Verwaltung
Das bisherige Bürgermeisteramt in Mittelstadt bleibt als örtliche Verwaltungsstelle weiter bestehen. Sie behält die Zuständigkeiten (S 4 des Zusatzvertrages zu dieser Vereinbarung), die für eine zweckmäßige und bürgernahe Betreuung der Einwohner des Stadtteils Mittelstadt notwendig sind. Hierzu soll die örtliche Verwaltungsstelle mit mindestens einer hauptamtlichen Fachkraft besetzt werden. Änderungen werden nur nach Anhörung des Ortschaftsrates vorgenommen, wenn sie aus sachlichen und rationellen Gründen unumgänglich sind.
§13 Aufgaben und Rechtsstellung des Ortsvorstehers
1. Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Ortsvorstehers im Stadtteil Mittelstadt gilt §76e der Gemeindeordnung.
2. Zusätzlich wird der Oberbürgermeister dem Ortsvorsteher die Entscheidung In folgenden Angelegenheiten der Ortsverwaltung übertragen:
2.1 Veräußerung und Erwerb von Grundstücken bis zu 5.000 DM, soweit entsprechende Mittel vorhanden sind.
2.2 Vollzug des Haushaltsplans
2.2.1 Entscheidung über die Ausführung von Vorhaben bis zu 10.000 DM
2.2.2 Vergabe von Arbeiten und Lieferungen im Rahmen der dem Stadtteil zugewiesenen Haushaltsmittel bis zu 10.000 DM
2.2.3 Bewilligung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 1.000 DM im Rahmen der ausgewiesenen Verstärkungsmittel.
2.2.4 Genehmigung zur Überschreitung von Aufträgen. die auf Vergabeausschüsse des Ortschaftsrats zurückzuführen sind, bis zu 1.000 DM Rahmen vorhandener Deckungsmittel.
2.2.5 Verkauf und Anmietung von beweglichem Vermögen bis zu 1.000 DM im Einzelfall
2.2.6 Überlassung von Gemeindeeinrichtungen des Stadtteils.
2.3 Anstellung und Entlassung aller Arbeiter und Angestellten der Vergütungsgruppe BAT X bis VII im Rahmen des Stellenplans.
2.4 Die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Kommunal-. Landes- und Bundeswahlen sowie bei Zählungen aller Art.
3. Durch die Änderung der Hauptsatzung der Stadt Reutlingen wird bestimmt, dass der Ortsvorsteher, soweit er nicht Gemeinderat ist, an den Verhandlungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen kann.
4. Der Ortsvorsteher untersteht direkt dem Oberbürgermeister oder einem Beigeordneten.
III. Besondere Verpflichtungen
§14 Übernahme und Verwendung des bisherigen Bürgermeisters
1. Dem bisherigen Bürgermeister der Gemeinde Mittelstadt wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen. Nach Ablauf dieser Amtszeit kann der als Ortsvorsteher verwendete Bürgermeister erneut vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortschaftsrates zum Ortsvorsteher gewählt werden.
2. Wird er nicht mehr wiedergewählt, und tritt er nicht in den Ruhestand, erklärt sich die Stadt Reutlingen bereit, ihn zum Beamten auf Lebenszeit oder - sofern möglich - auf Zeit zu er- nennen. Die Stadt Reutlingen ist bemüht, ihm ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt gleich zu bewertendes Amt zu übertragen.
§15 Übernahme von Bediensteten
1. Für die Übernahme der Beamten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Angestellten und die Arbeiter (auch Teilzeitbeschäftigte) der Gemeinde Mittelstadt werden mit allen Rechten und Anwartschaften aus ihrem bisherigen Dienstverhältnis in den Dienst der Stadt Reutlingen übernommen. Sie werden - nach Möglichkeit - ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechend eingesetzt.
§16 Vertretung der Ortschaft im Gemeinderat der Stadt Reutlingen
Bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung gehört dem Gemeinderat der Stadt Reutlingen ein Gemeinderatsmitglied der eingegliederten Gemeinde an. Der Gemeinderat der bisher selbständigen Gemeinde benennt vor dem Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung aus seiner Mitte dieses Gemeinderatsmitglied und dessen Ersatzperson.
§17 Mitgliedschaft in Zweckverbänden. öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung tritt die Stadt Reutlingen in die Rechte und Pflichten der Gemeinde Mittelstadt ein als Verbandsmitglied in folgende Zweckverbände:
1. Abwasserzweckverband Merzenbachtal
2. Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung
3. Berufsschulverband Metzingen;
4. in die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit Pliezhausen über die gemeinsame Nutzung des Horizontalfilterbrunnens in) Neckartal auf Markung Pliezhausen.
§18 Ortsrecht
1. Im Stadtteil Mittelstadt bleibt das bisherige Ortsrecht der Gemeinde Mittelstadt aufrechterhalten, soweit es nicht mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung oder später durch das Recht der Stadt Reutlingen ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Der Ortschaftsrat kann jederzeit beantragen, dass im Stadtteil Mittelstadt das Ortsrecht der Stadt Reutlingen eingeführt wird.
2. In Kraft bleiben bis auf weiteres insbesondere folgende Rechtsvorschriften der bisher selbständigen Gemeinde Mittelstadt:
2.1 Fleischbeschaugebührensatzung.
2.2 Satzung vom 3.4.1973 über eine Veränderungssperre im Sanierungsgebiet zwischen Hindenburgstraße, Berggasse, Kirchstraße, Hauptstraße und Schulstraße,
2.3 Satzung vom 2.4.1973 über eine Veränderungssperre im Sanierungsgebiet des Kreuzungsbereichs der L 374 und der K 6715 (4).
2.4 Friedhofordnung und Bestattungsgebührenordnung,
2.5 Polizeiverordnung zum Schutze der öffentlichen Ordnung auf dem Friedhof.
2.6 Satzung über die öffentliche Entwässerung, wobei der Kanalanschlussbeitrag vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an die entsprechenden Sätze der Stadt Reutlingen angepasst wird.
2.7 Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und über die Abgabe von Wasser, wobei der Wasserversorgungsbeitrag vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an die entsprechenden Sätze der Stadt Reutlingen angepasst wird.
2.8 Satzung über die öffentliche Müllabfuhr, solange ein unterschiedliches Leistungsangebot besteht.
3. Folgende Satzungen der Stadt Reutlingen werden mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Stadtteil Mittelstadt in Kraft gesetzt:
3.1 Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen,
3.2 Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger,
3.3 Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren.
3.4 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen,
3.5 Satzung über die Erhebung einer Feuerwehrabgabe,
3.6 Betriebssatzung der Stadtwerke Reutlingen.
4. Die Satzung über die Erhebung einer Einwohnersteuer und die Satzung über die Erhebung von Stundungszinsen werden aufgehoben.
5. Mit dem Tag der Eingliederung wird die Hauptsatzung der Stadt Reutlingen im künftigen Stadtteil Mittelstadt in Kraft gesetzt.
6. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden im Stadtteil Mittelstadt folgende Polizeiverordnungen der Stadt Reutlingen in Kraft gesetzt:
6.1 Gemeindeverordnung zur Regelung der Benützung von Straßen und öffentlichen Anlagen,
6.2 Gemeindeverordnung zur Erhaltung der Ordnung und zum Schutz des Eigentums in der Feldmarkung,
6.3 Polizeiverordnung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege.
7. Ab dem Tag der Eingliederung wird für die künstliche Besamung die Reutlinger Regelung übernommen.
§19 Gemeindeabgabe
1. Der Hebesatz der Grundsteuer A wird auf 1.1.1975 und der Hebesatz der Grundsteuer B auf 1.1.1977 im Stadtteil Mittelstadt den jeweils ab diesen Zeitpunkten in der Stadt Reutlingen geltenden Sätzen angepasst.
2. Der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde Mittelstadt wird auf 1.1.1975 im Stadtteil Mittelstadt den ab dieseln Zeitpunkt in der Stadt Reutlingen geltenden Sätzen angepasst. Der Mindestgewerbesteuersatz fällt ab dem Tag der Eingliederung weg.
3. Die Sätze der Hundesteuer im Stadtteil Mittelstadt werden ab 1.1.1978 den ab diesem Zeitpunkt in der Stadt Reutlingen geltenden Sätzen angepasst.
§20 Haushaltsmittel des Stadtteils
1. Der Ortschaftsrat wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Stadt Reutlingen mit, soweit es sich um die Bereitstellung von Mitteln für den Stadtteil handelt.
2. Die für den Stadtteil zur Bewirtschaftung und für Investitionen vorgesehenen Mittel werden in einer Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Reutlingen betragsmäßig ausgewiesen.
§21 Kulturelle Einrichtungen und Vereine
Die Stadt Reutlingen wird alle im Stadtteil Mittelstadt vorhandenen caritativen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Vereinigungen und Einrichtungen in derselben Weise fördern bzw. unterstützen, wie die gleichartigen Einrichtungen im bisherigen Gebiet der Stadt Reutlingen.
§22 Feuerlöschwesen
Die Freiwillige Feuerwehr bleibt im Stadtteil Mittelstadt als besondere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Reutlingen erhalten. Sie wird organisatorisch in die Freiwillige Feuerwehr Reutlingen eingegliedert und führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Reutlingen - Abteilung Mittelstadt".
§23 Friedhofswesen
Das Friedhofswesen wird im Stadtteil Mittelstadt weitergeführt.
§24 Weiterentwicklung des Stadtteils Mittelstadt
1. Die Stadt Reutlingen verpflichtet sich, unter Berücksichtigung ihrer künftigen finanziellen Leistungskraft, die Weiterentwicklung des Stadtteils Mittelstadt zu fördern. dass in absehbarer Zeit vergleichbare Lebensbedingungen im gesamten Stadtgebiet geschaffen werden.
2. Das Entwicklungsziel für den Stadtteil Mittelstadt wird wie folgt festgelegt:
2.1 Weiterentwicklung des Stadtteils Mittelstadt zu einem eigenständigen Wohngebiet. Die vorhandenen und im Entwurf fertiggestellten Bauleitplanungen sollen beibehalten und weitergeführt werden, soweit sie einer wegen des Zusammenschlusses etwa notwendig werdenden Neuplanung nicht entgegenstehen. Neben Wohnungen und Arbeitsplätzen soll der Stadtteil Mittelstadt einen angemessenen Freizeitwert bieten. Weitergehende Dienstleistungsangebote sollen gefördert werden.
2.2 Die für die Versorgung der Einwohner und ein kulturelles Gemeinschaftsleben notwendigen öffentlichen Einrichtungen werden geschaffen und ausgebaut.
2.3 Die innerörtlichen Verkehrsverhältnisse werden verbessert. Dabei kommt dem Ausbau der klassifizierten Ortsdurchfahrtsstraßen und der Weiterführung der begonnenen Sanierung in der Ortsmitte besondere Bedeutung zu.
2.4 Der Personennahverkehr zur Stadt wird verbessert.
2.5 Die Stadt wird ihren Einfluss geltend machen, dass
2.5.1 die Landesstraße 374 zwischen Mittelstadt und Riederich ausgebaut,
2.5.2 die Gemeindeverbindungsstraße Mittelstadt-Oferdingen-Altenburg als Teil des Kreisstraßennetzes in die Baulastträgerschaft des Landkreises Reutlingen übernommen und baldmöglichst ausgebaut wird und
2.5.3 der Stadtteil Mittelstadt telefonisch an das Ortsnetz Reutlingen angeschlossen wird.
3. Die Stadt wird auf dem Markungsgebiet des Stadtteils Mittelstadt keine Einrichtungen oder Vorhaben zulassen. die mit belästigenden oder für das Entwicklungsziel (Wohngebiete, Naherholung) nachteiligen Immissionen verbunden sind. Die Stadt wird der Anlage eines Flug- bzw. Luftlandeplatzes auf dem Markungsgebiet des Stadtteils Mittelstadt nicht zustimmen.
4. Die Stadt Reutlingen wird einen Betrag - der in der Höhe der einmaligen finanziellen Förderung entspricht, die sie nach 34 a Abs. I FAG erhält - zur Finanzierung von Vorhaben im Stadtteil Mittelstadt, insbesondere für die im Zusatzvertrag aufgeführten baulichen Vorhaben verwenden. Unbeschadet der Höhe dieser Zuweisungen wird die Stadt Reutlingen künftig den Stadtteil Mittelstadt in Bezug auf Investitionen nicht schlechter stellen als die von ihr in den Jahren 1971 und 1972 bereits eingegliederten Stadtteile.
§25 Abstimmung auf dem Gebiet der Bauleitplanung
Der Gemeinderat wird auf dem Gebiet der Bauleitplanung für die jetzige Gemarkung der bisher selbständigen Gemeinde Mittelstadt den Vorschlägen des Ortschaftsrates entsprechen, soweit sie mit den gesetzlichen Vorschiffen, insbesondere den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes, vereinbar sind. Die gesetzlichen Befugnisse des Gemeinderats der Stadt Reutlingen bleiben unberührt.
IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§26 Regelung örtlicher Einzelheiten
1. Zur Regelung örtlicher Einzelheiten wird ein Zusatzvertrag abgeschlossen, in dem insbesondere Bestimmungen über die künftigen Investitionen im Stadtteil Mittelstadt getroffen werden.
2. Der Zusatzvertrag ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
§27 Abweichungen von der Vereinbarung
Soweit es im Laufe der Zeit angezeigt erscheint und rechtlich zulässig ist, kann von den Bestimmungen der 8, 9 Abs. 2, Il, 12 und 13, erforderlichenfalls durch Änderung der Hauptsatzung, abgewichen werden. Hierzu ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Ortschaftsrates erf01derlich.
§28 Begünstigung Dritter
Unbeschadet der 4 und 6 dieser Vereinbarung erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.
§29 Regelung von Streitigkeiten
1. Vorstehende Vereinbarung ist im Geiste der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen worden. Auftretende Fragen sind in diesem Geiste gütlich zu klären.
2. Treten bis zum 31. Dezember 1994 Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung auf, wird die eingegliederte Gemeinde jeweils durch eine vom jeweiligen Ortschaftsrat zu bestimmende Person vertreten. Besteht kein Ortschaftsrat mehr. so kommt die Vertretungsbefugnis dem zuletzt gewählten Ortschaftsrat zu; wobei dieser im Einzelfall den Vertreter nach außen und das Ausmaß seiner Vertretungsbefugnis bestimmt.
§30 Verpflichtungserklärung in der Übergangszeit
Die eingegliederte Gemeinde verpflichtet sich, mit sofortiger Wirkung nach Unterzeichnung des Eingliederungsvertrages bis zum Inkrafttreten der Eingliederung in die Stadt Reutlingen keinerlei Gemeindeeigentum zu veräußern oder zu erwerben, noch sonstige für die Zeit nach der Eingliederung bindende Verpflichtungen zu treffen, ohne das Einvernehmen mit der Stadt Reutlingen herzustellen.
§31 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt im Innenverhältnis bezüglich 30 mit der Unterzeichnung durch die Vertreter der beteiligten Gemeinden in Kraft. Im Übrigen tritt die Vereinbarung am l. Januar 1975 in Kraft, sofern nicht durch die obere Rechtsaufsichtsbehörde etwas anderes bestimmt wird.
Reutlingen, den 12. Juni 1974
Oberbürgermeister
Mittelstadt, den 12. Juni 1974
Bürgermeister
Zusatzvertrag zur Vereinbarung zwischen der Stadt Reutlingen und der Gemeinde Mittelstadt über die Eingliederung der Gemeinde Mittelstadt in die Stadt Reutlingen
Vorbemerkung
In der Vereinbarung zwischen der Stadt Reutlingen und der Gemeinde Mittelstadt wurde in den §§ 24 und 26 festgelegt, dass zur Regelung spezieller örtlicher Angelegenheiten zwischen den beteiligten Gemeinden ein Zusatzvertrag abgeschlossen wird, in den insbesondere Bestimmungen über die künftigen Investitionen in dem Stadtteil Mittelstadt aufzunehmen sind. Die Stadt Reutlingen und die Gemeinde Mittelstadt schließen daher auf Grund der §§ 24 und 26 der Vereinbarung folgenden
Zusatzvertrag
ab:
§1
Die Stadt Reutlingen verpflichtet sich, unter Einhaltung der Grundsätze einer geordneten Wirtschaftsführung folgende Vorhaben im Stadtteil Mittelstadt innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren, vom Inkrafttreten der Vereinbarung an, durchzuführen und gegebenenfalls über diesen Zeitraum hinaus fortzuführen:
1.Weiterführung des Projektes Kläranlage "Merzenbachtal".
2.1 Der alsbaldige Ausbau der Metzinger Straße entsprechend dem bereits vorliegenden RE-Entwurf nach Bereitstellung von Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes einschließlich notwendiger Verbesserung des Ent- und Versorgungssystems.
2.2 Fortführung der Teilumgehungsstraße von der L 374 über das Baugebiet Bergsteig/ Hochbuch hinaus bis zu K 6715 (4), sofern Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz bewilligt worden sind.
3. Die Sicherung einer ausreichenden und vollwertigen Wasserversorgung einschließlich der Zurverfügungstellung von Bodenseewasser. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Mittelstadt zurzeit über folgende Wassermengen verfügt:
3.1 20 l/s nicht aufbereitetes Neckartalwasser aus dem Horizontalfilterbrunnen Pliezhausen,
3.2 10 l/s Beteiligungsquote beim Zweckverband Bodenseewasserversorgung, Stuttgart,
3.3 5 l/s Bezugsanwartschaft beim Zweckverband Bodenseewasserversorgung, Stuttgart,
3.4 2,5 l/s ozonisiertes Eigenwasser aus der Quellfassung Gänswasen.
4.1 Weiterführung der begonnenen Ortskernsanierung unter Einschaltung der Betroffenen und unter Beachtung wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeiten.
4.2 Schaffung neuer Verwaltungsräume; Beseitigung des bisherigen Rathauses.
5. Die alsbaldige Anlegung eines neuen Rasensportplatzes, einer einschließlich Nebeneinrichtungen und eines Kleinspielfeldes (30 x 48 ); später Ausbau des bestehenden Rasensportplatzes.
6. Die Bodenordnung und alsbaldige Erschließung des Baugebietes Bergsteig/Hochbuch, Entwicklung weiterer Wohnbereiche.
7. Die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet Lachenhau, Aushau der Erschließungsanlagen.
8. Sicherung einer ausreichenden und vollwertigen Stromversorgung.
9. Verbesserung und Ausbau von Ortsstraßen, Feld- und Waldwegen.
10. Weiterführung der bestehenden Erddeponie.
11. Ausbau des Kindergartenwesens.
12. Fertigstellung des Gießbrunnens einschließlich Grünanlage.
§2
1. Die Stadt Reutlingen verpflichtet sich, die Grundschule im Stadtbezirk Mittelstadt im Rahmen des Schulentwicklungsplanes III und der sonstigen Vorschriften des Landes zu erhalten.
2. Bei der Hauptschule ist die Stadt Reutlingen mit der Weiterführung des Schüleraustausches zwischen dem Stadtbezirk Mittelstadt und der Gemeinde Riederich bis auf weiteres einverstanden.
3. Wenn der Austausch der Hauptschüler mit der Gemeinde Riederich nicht mehr fortgeführt werden kann, garantiert die Stadt Reutlingen die Unterbringung der Hauptschüler in der geplanten Nordraumschule in Rommelsbach, hilfsweise In der Mörikeschule in Sondelfingen.
4. Die Stadt Reutlingen wird sich um eine Krankenschwester für den Stadtbezirk Mittelstadt bemühen.
§3
Der Ortschaftsrat entscheidet über die Verpachtung der Jagd, soweit die Gemarkung des Stadtteils Mittelstadt betroffen ist.
§4
1. Die örtliche Verwaltung des Stadtteils behält im Interesse einer zweckmäßigen und bürgernahen Verwaltung (vgl. 12 der Vereinbarung) ihre bisherigen Zuständigkeiten auf den Gebieten
1.1 des Meldewesens
1.2 der Pässe und Personalausweise
1.3 der Ausstellung von polizeilichen Führungszeugnissen
1.4 des Ausländerwesens
1.5 des Gewerberechts
1.6 der sozialen Angelegenheiten aller Art
1.7 der Rentenversicherung und der Ortsbehörde
1.8 des Bauwesens
1.9 des Ratschreiberwesens
1.10 des Bauhofes
2. Die Stadt Reutlingen wird dafür Sorge tragen, dass der Stadtteil Mittelstadt weiterhin einen eigenen Standesamtsbezirk bildet. Der Oberbürgermeister soll den jeweiligen Ortsvorsteher oder den Leiter der örtlichen Verwaltung zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Reutlingen-Mittelstadt ernennen.
§5
Das archivwürdige Schriftgut der Gemeinde Mittelstadt wird zur Erhaltung der Überlieferung in einer eigenen Abteilung des Archives der Stadt Reutlingen aufbewahrt.
§6
Der Zusatzvertrag tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung über die Eingliederung in Kraft.
Reutlingen, den 12. Juni 1974
Oberbürgermeister
Mittelstadt, den 12. Juni 1974
Bürgermeister
Absichtserklärung
Am 11. Juni 1974 hat der Gemeinderat der Stadt Reutlingen in 137 der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats den Vertrag über den Zusammenschluss der Gemeinde Mittelstadt mit der Stadt Reutlingen genehmigt. Im Zusammenhang mit der Behandlung des Eingliederungsvertrages wurde die folgende Absichtserklärung, deren Inhalt auf die Regelung der örtlichen Verwaltung im Stadtteil Mittelstadt Bezug nimmt, vom Gemeinderat der Stadt Reutlingen gebilligt.
Die Gemeinde Mittelstadt und die Stadt Reutlingen werden eine Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Mittelstadt in die Stadt Reutlingen abschließen. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten soll die bürgerschaftliche Selbstverwaltung im Stadtteil Mittelstadt gefördert werden, um der demokratischen Willensbildung im Stadtteil Mittelstadt Rechnung zu tragen. Die bürgernahe örtliche Verwaltung soll erhalten bleiben. Um diese Ziele zu verwirklichen, sichert der Gemeinderat der Stadt Reutlingen den Organen des Stadtteils Mittelstadt, in Erwartung, dass sich auch jeder künftige Gemeinderat dieser Absichtserklärung anschließt, folgendes zu:
1. Der Ortschaftsrat führt die Bezeichnung Bezirksgemeinderat: seine Mitglieder können die Bezeichnung Bezirksgemeinderat führen.
2. Solange kein Bürger des Stadtteils Mittelstadt dem Gemeinderat der Stadt Reutlingen angehört, nimmt an den Sitzungen des Gemeinderats ein vom Ortschaftsrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied teil, dem auf seinen Wunsch das Wort zu erteilen ist. Die Wahl erfolgt am Anfang jeder Amtszeit. Der Oberbürgermeister wird dieses Ortschaftsratsmitglied zu den Sitzungen einladen, in denen Angelegenheiten behandelt werden. die den Stadtteil Mittelstadt betreffen.
3. Die Stadt Reutlingen strebt an, die Verbandssatzungen so zu ändern, dass das Stimmrecht der eingegliederten Gemeinde Mittelstadt in Zweckverbänden erhalten bleibt. Soweit möglich, sollte die Vertretung der eingegliederten Gemeinde durch den Ortsvorsteher bzw. durch Mitglieder des Ortschaftsrates erfolgen. Sofern keine rechtlichen oder persönlichen Gründe entgegenstehen, setzt sich die Stadt Reutlingen dafür ein, dass der Vorsitz im Abwasserzweckverband "Merzenbachtal" vom Ortsvorsteher des Stadtteils Mittelstadt geführt wird.
4. Der bisherige Bürgermeister wird nach Ablauf seiner Amtszeit unter Wahrung seines Besitzstandes als Ortsvorsteher vom Gemeinderat wieder gewählt und im Hinblick auf seine Besoldung so gestellt, als ob die eingegliederte Gemeinde noch selbständig wäre, es sei denn, dass persönliche oder rechtliche Gründe dem Entgegenstehen.
5. Den Vorschlag des Ortschaftsrats für die Wahl des Ortsvorstehers wird der Gemeinderat beachten; es sei denn, dass persönliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
6. Der Ortsvorsteher führt die Bezeichnung Bezirksbürgermeister.
7. Die örtliche Verwaltungsstelle führt die Bezeichnung Bezirksamt Mittelstadt.
8. Der Gemeinderat wird - soweit irgendwie vertretbar - in Angelegenheiten der Bauleitplanung gegen den Willen des Ortschaftsrates keine Entscheidungen treffen.
9. Hausschlachtungen sind im Stadtteil Mittelstadt zulässig.
10. Unterstützung in der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung wird zugesagt.
11. Die Stadt sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeit für die räumliche Verbesserung der örtlichen Poststelle.
12. Für den Fall, dass die Stadt Reutlingen für die Ortsteile Sondelfingen und Reicheneck oder andere Stadtbezirke im Nordraum ein Schwimmbad errichtet, sollten die Belange des Stadtteils Mittelstadt angemessen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den öffentlichen Nahverkehr.
Reutlingen, den 12. Juni 1974
Oberbürgermeister
Der Gemeinderat der Stadt Reutlingen hat am 9. Juli 1974 in öffentlicher Sitzung beschlossen, auf Wunsch des Gemeinderats der Gemeinde Mittelstadt die Absichtserklärung um nach- stehende Ziffer 13 zu ergänzen:
13. Der Gemeinderat der Gemeinde Mittelstadt ist mit der geplanten Errichtung eines Kernkraft-werkes auf der kleinen Gemarkung Mittelstadt nicht einverstanden, da die Befürchtungen der Bevölkerung in sicherheitsmäßiger und klimatischer Hinsicht bisher nicht ausgeräumt werden konnten. Der Gemeinderat weist ausdrücklich auf Ziffer 3 des 24 des Eingliederungsvertrages hin. Sollte trotz aller Bemühungen die Errichtung eines Kernkraftwerkes im Zuge der Landesplanung nicht zu umgehen sein, so erwartet die Gemeinde Mittelstadt als Ausgleich für die Standortnachteile besondere Anstrengungen der Stadt Reutlingen zur Verbesserung der Wohnqualität im Stadtteil Mittelstadt. Die Stadt Reutlingen sichert diese Anstrengungen zur der Wohnqualität zu; desgleichen sichert sie ihre Unterstützung den betroffenen Landwirten zu, deren Existenz durch die Flächeninanspruchnahme für ein Kernkraftwerk ernsthaft gefährden wird.
Reutlingen, den 12. Juni 1974
Oberbürgermeister
Protokollnotizen
1. zur Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Mittelstadt in die Stadt Reutlingen
2. zum Zusatzvertrag
l. zur Vereinbarung über die Eingliederung
1. zur Verwendung des Grundvermögens (§ 5): Es wird festgestellt, dass Grundstückserlöse auch zur Verwirklichung der Ortssanierung verwendet werden können.
2. zur Zuständigkeit des Ortschaftsrats (§ 9 Abs. 2) : Die Formulierung "für das bei Inkrafttreten der Vereinbarung bestehende Stadtgebiet" lässt die Möglichkeit offen, dass die Zuständigkeiten des Ortschaftsrates nicht entsprechend den Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse weiterentwickelt werden. Die Einheitlichkeit soll nur aufgegeben werden, wenn
2.1 eine Schlechterstellung gegenüber anderen Stadtbezirken ausscheidet und
2.2 eine Regelung gefunden wird, die die automatische Anpassung der Zuständigkeiten (Wertgrenzen etc.) an die Geldwertentwicklung zulässt.
3. zu §21 (kulturelle Einrichtungen und Vereine) : Das Wort "vorhandenen" schließt auch die künftig entstehenden caritativen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Vereinigungen und Einrichtungen ein.
4. §24 Abs. 2.1 (Weiterentwicklung des Stadtteils Mittelstadt): Es wird festgestellt, dass die Bauleitplanungen für das künftige Baugebiet Bergsteig / Hochbuch und die Sanierungsbereiche im Ortszentrum den Interessen der Stadt Reutlingen nicht entgegenstehen. Es besteht ferner Einigkeit darüber, dass 24 Abs. 2.1 nur im Rahmen der normalen örtlichen Bevölkerungsentwicklung realisiert werden kann.
II. zum Zusatzvertrag
5. zu §1 Nr. 9 des Zusatzvertrages (Teilumgehungsstraße): Es wird festgestellt, dass das Projekt Teilumgehungsstraße von der L 374 über das Baugebiet Bergsteig/Hochbuch hinaus bis zur K 6715 dann ausgeführt wird, wenn Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zur Verfügung stehen.
Reutlingen, den 12. Juni 1974
Oberbürgermeister
Mittelstadt, den 12. Juni 1974
Bürgermeister