Aus alten Gemeindeprotokollen
15. Dezember 1862: »Diejenigen Bürger, welche Tuch auf dem Auchtert gebleicht und dies angemeldet haben, haben vom Stück 4 Kreuzer zu bezahlen. Diejenigen aber, die daselbst gebleicht und nicht angemeldet, haben vom Stück 8 Kreuzer zu bezahlen.« (Es gab um diese Zeit zahlreiche Weber in Mittelstadt, die ihr gewobenes Tuch auf dem Auchtert bleichten; der Auchtert war Mittelstadts große Bleiche. Ein Tuchhirte hatte die Tuchstücke zu »hüten«; für ihn wurde dort sogar ein Tuchhirtenhäuslein gebaut.)
22. Juli 1863: »Georg Wenzel, Schuster von Ortenberg im Großherzogtum Hessen, geboren den Februar 1835, bittet schriftlich um Aufnahme in das hiesige Gemeindebürger-recht . . . indem er beabsichtigt, sich hier häuslich niederzulassen . . . und die ledige Bürgerstochter Sofie Schlotterbeck, Tochter des Gottlieb Schlotterbeck, Schreiners von hier, zu ehelichen. Beider Vermögen beträgt 1152 Gulden. Der Gemeinderat hält den Nahrungsstand des Bittstellers nicht für ausreichend und zwar aus folgenden Gründen: Derselbe besitzt das gesetzliche Vermögen von 800 Gulden nicht, indem beide nur an Forderungen und Bargeld 590 Gulden besitzen sollen .. . Beschluss: der Bittsteller Georg Wenzel ist mit seinem Verehelichungsgesuch wegen mangelnden Vermögens und Nahrungsstandes abzuweisen.«
22. Juli 1863: »Adam Nachtmann, Weber, lediger Bürgerssohn des weiland Gottlieb Friedrich Nacht-mann, gewesener Scherenschleifer von hier, geboren 3. Januar 1825, somit dermalen 38 Jahre alt, bittet I. um Heiratserlaubnis und 2. um Aufnahme seiner Verlobten Anna Marie Ruß von Ersingen . . . welche an Vermögen besitzet Bargeld 5o Gulden, bewegliche Güter 228 Gulden. Zugleich legt Adam Nachtmann einen Schein vor, wonach er 30o Gulden erspart hat und nach einem Verzeichnis an beweglichen Gütern 124 Gulden besitze. Der Gemeinderat hält den Nahrungsstand des Bittstellers nicht für gesichert ... Aber auch dann, wenn er wirklich im Besitz des angegebenen Vermögens wäre, ist der Nahrungsstand nicht gesichert, da das Gewerbe der Leineweber hier überbesetzt ist, ferner ein Weber kein Haus mehr mieten kann und zum Erwerb eines Hauses die Mittel fehlen . . . Beschluss: Der Bittsteller Adam Nachtmann ist mit seinem Verehelichungsgesuch wegen mangelnden Nahrungsstandes abzuweisen.
21. September 1863: Gottlob Albrecht Stähle, lediger Bürgerssohn von hier, geboren den 7. August 1832, bittet um Heiratserlaubnis und um Aufnahme seiner Verlobten Marie Katharine Frick von Neuhausen . . . die ein Vermögen von s000 Gulden besitzt. Der Gemeinderat hält den Nahrungsstand des Bittstellers als gesichert, so zwar, dass zu hoffen ist, er werde eine Familie ernähren können. Beschluss: Dem Stähle ist die nachgesuchte Heiratserlaubnis zu erteilen. Von der Braut sind Bürgerannahmegebühren in Höhe von 20 Gulden zu erheben. (Das Gemeindebürgerrecht war deshalb so schwer zu erwerben, weil der Gemeinde die mittellosen Bürger zur Last fielen und sie in irgendeiner Weise für sie zu sorgen hatte.)
17. Oktober 1864: Johann Georg Nachtmann ist seit einigen Tagen in seinen alten Zustand als geistes-krank verfallen und kann seinen Dienst, in dem er bisher stand, nicht mehr versehen, derselbe wird nun bis auf weiteres dem Polizeidiener Schlotterbeck in Kost, Logis, Verpflegung und waschfrei um 16 Kreuzer täglich übergeben mit dem An-fügen, dass er denselben gut zu behandeln und zu überwachen habe, wozu sich Schlotterbeck verpflichtet.
9. Februar 1863 : Am Armenhaus im Gieß hat man bei vorgenommener Visitation erfunden, dass die Läden in schlechtem Zustand sind und auch die Fenster, in denen mehrere Scheiben fehlen. Beschluss: Die Fenster flicken zu lassen und den Armenpfleger hiermit zu beauftragen, die Läden aber neu machen zu lassen.
2. Mai 1865: Auf zweimaliges Bekanntmachen hin hat sich kein Gänsehirt gemeldet, es wird des-halb von dem Gemeinderat angeordnet . . ., dass sämtliche Gänsebesitzer solange ihre Gänse einzusperren haben, bis sich ein Hirte meldet.
1. Juli 1863: Polizeidiener Schlotterbeck hat die Anzeige gemacht, am 10. Mai habe er auf den Hofstattäckern zwei Gänse gefangen, eine habe dem Christian Lutz, Dreher, die andere dem Georg Hipp, Schuster, gehört, diese haben gegen das Verbot, dass die Gänse einzusperren seien, gehandelt . . . Beschluss: Christian Adam Lutz und Georg Hipp sind mit je 3o Kreuzern zu bestrafen.
11. August 1864: Infolge der oberamtlichen Bekanntmachung über den Kochsalzverkauf wurde heute mit den seitherigen Salzverschließern, Kaufmann Bausch und Georg &ihm, Krämer, verhandelt. Dieselben erklären, dass, obwohl sie eigentlich am Salzverkauf nichts verdienen, wegen ihrer anderen Handlung das Kochsalz pro Pfund um 3 Kreuzer in stets genügenden Ansprüchen liefern zu wollen, ohne einen Anspruch an die Gemeindekasse zu machen.
9. Oktober 1865: In der heutigen Sitzung des Gemeinderates wurde über das am 4. des Monats hier stattgefundene Brandunglück beraten und beschlossen: z. Eine Belohnung von 10 Pfund demjenigen auszusetzen, der den Brandstifter entdeckt oder zur Ursache des Brandes den Beweis liefert. 2. Den Auswärtigen für ihre Hilfeleistung öffentlich Dank zu erstatten. 3. Einen Aufruf in öffentlichen Blättern mit der Bitte um milde Beiträge für die Brandunglücke zu erlassen . . . 4. Dem Farrenhalter Schlotterbeck, dem sämtliches Futter und Stroh verbrannt ist, ... einen Vorschuss von 1000 Gulden . . . zu bewilligen. 5. Friedrich Fauser, Weber, wurde bei dem Brande am 4. des Monats beim Löschen am Fuß beschädigt und ist seither arbeitsunfähig, auf dessen Ansuchen wird ihm aus der Gemeindekasse eine Entschädigung von 40 Gulden bewilligt. (Bei diesem Brandunglück am 4. Oktober 1865 wurden eine Reihe von Häusern im Gebiet des heutigen Zehnthofes zerstört.)
6. Juni 1863 : Feld- und Waldschütz Schairer erschien und machte Anzeige, dass Jakob Kugel, Schäfer, Oferdingen, unterhalb des Mühlwehres am Kiesrücken 400 Schafe gewaschen habe, was verboten ist. Beschluss: Den Kugel wegen unerlaubten Schafewaschens um 3 Gulden zu bestrafen und ihm i Gulden 36 Kreuzer Waschgebühren anzumessen.
29. Dezember 1862: Die Brotschau wird beibehalten und auch künftig gehandhabt. Jeder Bäcker hat auf eine außen am Verkaufslokal anzubringende Tafel die Brotpreise deutlich anzuschreiben, so dass jedermann sie lesen kann. Der festgesetzte Brotpreis darf am gleichen Tag nicht wieder abgeändert werden.