Auszüge aus alten Urkunden von 1522
»Auf Montag, nach dem Sonntag Okuli in der Fasten, das ist der 24. März 1525, haben wir, die nachstehenden Verordneten, solliche Erneuerung zu Mittelstadt an-gefangen und auch wiederum vollendet und erfunden, wie hernach steht. Schultheiß: Hans Pfefferlin. Vom Gericht: Peter Han, Jerg Nibling, Hans Schmidt. Von der Gemeinde: Conntz Schmidt, Hans Syfridt, Conlin Vogel.« »Obrigkeit: Daselbst zu Mittelstadt ist römische-kaiserliche Majestät, als Erzherzog zu Österreich und Herr des Fürstentums Württemberg rechter Herr, hat allda und so weit ihr Zwing und Bann, auch Zehnten gehen, allein den Stab, Geleit, Gebot, Verbot, Frevel, Strafen und Büßen und sonst alle Obrigkeit und Herrlichkeit und niemand anders, aller Maßen wie zu Urach unter dem Titel (die Obrigkeit betreffend) geschrieben steht. Solches haben auch die obengenannten Personen all vor uns bei ihren Pflichten der Herrschaft getan, als wahr sein, bekennt und eröffnet.« Umgeld (eine Getränkesteuer, die dem Staat zufiel): Keines; sie sollen die alte Maß schenken. Frevel und Unrecht: Ein großer Frevel ist 13 Pfennig Heller; ein kleiner Frevel ist 3 Pfennig Heller; Frauenfrevel und Unrecht sind nicht gesetzt; es wird nach der Gestalt der Sache und der Richter Erkennen gehalten.
Hauptrecht und Fall (gilt im. Todesfall): Von der Herrschaft leibeigenen Männern fällt von je hundert Pfund Heller ihres hinterlassenen Gutes i Gulden zu Hauptrecht. Leibeigene, auch andere verstorbene Frauen, entrichten kein Hauptrecht und keinen Fall. Pfründe und Zehnt: Die Pfarrpfründe haben die Klosterfrauen zu Pfullingen zu verleihen; ihnen gehört auch der Zehnt. Leibeigene Männer und Frauen geben eine Leibhenne. »Und wird ein Ehegemächt also für eine Person gerechnet.« Steuer: keine, auch keinen Landschaden; beim Reisen sollen sie sich selbst verköstigen. Mannssteuer: Jeder leibeigene Mann gibt 2 Pfund Heller.