Frondienste
Frondienste gehörten mit zu den drückendsten Belastungen der Bauern bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts hinein. Es waren Dienstleistungen, zu denen der Bauer verpflichtet war, ohne dafür eine Belohnung beanspruchen zu können. Sie bestanden aus Arbeiten auf den Äckern und Wiesen des Landesherren, ferner aus Transportleistungen innerhalb des Oberamtes, wie die Beförderung der Naturalgülte nach Urach, im Wegebau, Instandhaltungsarbeit der Bewässerungs- und Abgrenzungsgräben oder Hand- und Fuhrfronen, Botengänge, Vorspanndienste und dergleichen für das herzogliche Militärwesen sowie in Treiberdiensten für die landesherrliche Jagd.
Fronen wurden mit aller Strenge vom Landesherren verlangt. So beschäftigte sich das Ruggericht — die Gemeindevisitation — im Januar 1769 in Mittelstadt eingehend mit den Frondiensten. Ein Mittelstädter Bürger hatte gegen die seiner Meinung nach Ungleichheit der Fronen protestiert und darum gebeten, sie doch nach der Steuerveranlagung des einzelnen Bürgers zu bemessen. Er kam schlecht an. Erstens wurde es bei der alten Gewohnheit des Fronens belassen und zweitens bildete seine Klage den Anlass dazu, ihn und der Gemeinde einmal ganz deutlich zu sagen, dass bisher bei denen Gemeindefronen der große Mangel, Fehler und Anstand gewesen, dass die wenigstens mit Truchen (Kastenwagen) versehen und bei ihnen mit den erschienenen Karren wenig oder gar nichts ausgerichtet wurde. Dieses aber ist ein Übelstand, welcher weiterhin nicht geduldet werden kann. So wird durch das Oberamt befohlen, daß von dato an bis Georgi 1769 (23. April) alle diejenigen, welche zu fronen schuldig sind und noch keine Truchen haben, sich bei Straf eines Pfund Hellers solche zuverlässig anzuschaffen . . . mithin nicht mehr mit dem Karren bei einer Fleckenfron zu erscheinen.«
177o erschien ein neues württembergisches Recht, das die Härten der Fronen zu mildern versuchte. Dort heißt es: »Insofern zu dein herzöglichen Militärwesen . . . Fronen . . . vonnöten sind, so wird darin alle Mäßigung gebraucht . . . Insbesondere sollen die Untertanen in Ansehung der herrschaftlichen Festivitäten, Bauanstalten, Alleen und dergleichen gegen ihre Schuldigkeit zu nichts genötigt werden.. .
Was die Forst- und Jagdfrone betrifft, wegen welcher landschaftlicherseits untertänigst angebracht worden, daß solche wider die Landesverträge, die Lagerbücher und Herkommen gefordert und überhaupt in zu großer Menge, allzuweit und allzulange oder auch zu solchen Zeiten, wo der Untertanen Feldbau, Ernte und Herbstschaden darunter leiden, ihnen auferlegt würden. So werden seine herzogliche Durchlaucht .. . es in Zukunft nicht geschehen lassen, daß die Untertanen diesfalls auf einigerlei Arten bedrückt werden ...« Nach dem Lesen dieser Verordnungen könnte man meinen, dass die Frondienste mehr oder weniger abgeschafft worden seien. So war es aber nicht. Noch am 4. Juni 1827 wurde vom Mittelstädter Gemeinderat der Beschluss gefasst, dass statt der Naturalfronen von jedem 2 Gulden Frongeld eingezogen werden sollten. Am 24. September desselben Jahres wurde dann jedoch beschlossen, vom 1. Juli 1828 an wiederum die Naturalfronen zu beanspruchen. Ein großer Teil der Bürgerschaft hatte sich nämlich gegen die Geldabgabe gewehrt. 1842 wurde dann schließlich wieder Frongeld erhoben mit der Einschränkung freilich, dass körperlich tüchtige Bürger diesen Betrag bei der Gemeinde auch abverdienen könnten.
Beim Frondienst wurden Hand- und Fuhrfronen unterschieden: »Die Fronfuhren sind jeden Orts von denjenigen Einwohnern zu versehen, die sich mit Zugvieh oder Bauern-Arbeit ernähren . . .«
»Die Einwohner hingegen, welche keine oder nur so wenige Feldgüter haben, dass kein ganzes Stück Zugvieh dazu erfordert wird, sollen nur für Handfröner gehalten werden . . .« »
Die Fronen sollen nicht übermäßig oder sonst unbillig, am allerwenigsten aber mit einem harten Tractament begleitet sein.« (Tractament = Behandlung) Frei von Handfronen waren alle geistlichen und weltlichen Bediensteten, so die Pfarrer, Schultheißen, Bürgermeister, Schulmeister, Chirurgen, Totengräber, Gerichtsschreiber, Feld- und Waldschützen, Schäfer, Hirten, Büttel, der Mann der Hebamme und der Nachtwächter.
Doch wer für die Gemeinde fronte, musste es nicht ganz umsonst tun. Die Frontaxe schrieb die Entlohnung vor. So erhielt bei Gemeindefronen ein Mann je Tag z Pfund Brot, ein Pferd 10 Pfund Hafer. Für Jagdfronen gab es nichts. »Wo aber eine gegingere Tax hergebracht oder gar nichts ausgesetzt ist und die Untertanen damit zufrieden seind, verbleibet es dabei.«
1848 wurden sämtliche Fronen aufgehoben. Lediglich die Bezeichnung Fronmeister für den Gemeindevorarbeiter erinnert uns noch an die Zeit, da die Mittelstädter unter der Aufsicht eines Fronbürgermeisters täglich um 2 Pfund Brot im Dienste der Gemeinde arbeiten mussten.